Satzung
des Vereins zur Förderung der Realschule im
Schulzentrum Nord der Stadt Bad Oeynhausen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Realschule im Schulzentrum Nord der Stadt Bad Oeynhausen“ und hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen „Verein zur Förderung der Realschule im Schulzentrum Nord der Stadt Bad Oeynhausen e.V.“
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Abfindung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Aufgaben des Vereins sind insbesondere
- die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Elternhaus und der Bevölkerung;
- die Bildung von Gesprächskreisen, Arbeits- und Spielgemeinschaften;
- die Bezuschussung von
- Veranstaltungen kultureller und sportlicher Art,
- von Schullandaufenthalten,
- Studienfahrten,
- Schulwanderungen,
- Schüleraustausch
- und ähnlichem;
- die Beschaffung, Erweiterung und Verbesserung von besonderen Einrichtungen und Gegenständen im Bereich der Realschule Nord der Stadt Bad Oeynhausen;
- die Unterstützung von in Not geratenen Menschen.
§ 3 Mittel
Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in eine gesonderte Beitragsordnung aufgenommen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt ist nur am Ende des Geschäftsjahres möglich und muss drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4-Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr, und zwar vom 01. August bis 31. Juli des nächsten Jahres.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
2. dem erweitertem Vorstand:
- dem Schriftführer
- dem stellvertretenden Schriftführer
- zwei Beisitzern (optional)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung. Ihm muss mindestens ein Mitglied der Schulpflegschaft angehören. Mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder müssen Eltern von Schülern der Realschule im Schulzentrum Nord der Stadt Bad Oeynhausen sein. Weitere zwei Mitglieder sollten Lehrer der Realschule Nord der Stadt Bad Oeynhausen sein.
Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Schulleiter oder ein Vertreter kann an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Zu jeder Rechtshandlung genügt die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.
Über alle Verhandlungen und Beschlussfassungen des Vorstandes wird ein Protokoll verfasst, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse und Rechnungen sind von zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen, sie gelten dann als genehmigt.
Förderanträge ab einer Summe von 500,00 Euro bedürfen der gemeinsamen Abstimmung. Anträge sind formlos, schriftlich dem Vorstand einzureichen.
§ 7a Haftungsfreizeichnung
- Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied Beweislast.
- Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Die Mitglieder des Vorstandes informieren den Vorstand unaufgefordert und unverzüglich über wesentliche Aspekte und Probleme in ihrem Aufgabengebiet. Das betrifft insbesondere Sachverhalte, die einen Schaden beim Verein auslösen können oder die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung beeinflussen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, vorzugsweise in der letzten Februar-Woche, statt. Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden an alle Mitglieder.
Zwischen dem Tag der der Absendung und dem Tag der Versammlung muss mindestens eine Woche liegen. Eine Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder es beantragen. Der Antrag muss schriftlich mit den Unterschriften der Antragsteller beim Vorsitzenden gestellt werden und die gewünschte Tagesordnung enthalten.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Tätigkeiten des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu erstatten. Die Versammlung beschließt über den Rechenschaftsbericht einschließlich der Rechnungsprüfung, über die Entlastung des Vorstandes und wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. In der Mitgliederversammlung wird das Protokoll verlesen. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt es als genehmigt.
§ 9 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Zur Satzungsänderung und Ergänzung der Satzung ist die Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle einer vorgesehenen Satzungsänderung muss der Vorstand alle Vereinsmitglieder zwei Wochen unter Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung einladen.
§ 10 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich im Voraus zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Kasse und die Rechnungsführung und erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung einen Bericht.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur unter den gleichen Voraussetzungen beschlossen werden, unter denen eine Satzungsänderung möglich ist. Insbesondere muss wenigstens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Bad Oeynhausen mit der Maßgabe, es ausschließlich zu Gunsten der Realschule im Schulzentrum Nord zu verwenden. Die aus Geldern des Vereins angeschafften Sachwerte können der Schule nicht entzogen werden.
§ 12 Salvatorische Klausel
- Soweit in der Satzung keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verein.
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde erstmalig in der Gründerversammlung am 27.11.1986 beschlossen. Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.02.2024 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
Beitragsordnung
nach § 3 der Satzung des Vereins zur Förderung der Realschule im Schulzentrum Nord der Stadt Bad Oeynhausen e.V.
Der Beitrag wird jährlich erhoben durch Bankeinzug bzw. Überweisung. Er beträgt 12,00 € pro Jahr. Freiwillig können höhere Beiträge gezahlt werden. Er ist fällig am 15. Oktober des Geschäftsjahres oder aber 4 Wochen nach Aufnahme in den Verein.